Navigation ist weg? Bitte hier klicken ... Zu den Mechanismen und der Berechnung des Verfallbetrages ist ein umfängliches Werk von Manfred Büttner Stuttgart erschienen (Büttner „Ermittlung illegaler Vermögensvorteile” erschienen 2005 im Boorberg-Verlag ISBN 3-415-03437-2) Definitionen (nach Büttner „Ermittlung illegaler Vermögensvorteile”, 2005) Das erlangte Etwas im Sinne des § 29 a OWiG sind die aus der Tat gezogenen Vermögensmehrungen über die der Betroffene Verfügungsmacht hat oder hatte, abzüglich der Ansprüche des aus der Tat Verletzten und der auf dem Etwas lastenden Umsatzsteuer. Nutzungen und Surrogate sowie sonstige immaterielle Vorteile wirtschaftlicher Art sind aus den Vermögensmehrungen auszuscheiden. Das erlangte Etwas ist in Fällen der offenkundigen Diskrepanz um die darauf lastenden Steuern vom Einkommen und Ertrag zu mindern. Abschöpfung des erlangten Etwas im Verfallverfahren nach dem Strafrecht - § 73 StGB - Das erlangte Etwas im Sinne des § 73 StGB sind die aus der Tat gezogenen Vermögensmehrungen über die der Betroffene Verfügungsmacht hat oder hatte, abzüglich der Ansprüche des aus der Tat Verletzten und der auf dem Etwas lastenden Umsatzsteuer. Sonstige immaterielle Vorteile wirtschaftlicher Art sind aus den Vermögensmehrungen auszuscheiden. Das erlangte Etwas ist in Fällen der offenkundigen Diskrepanz um die darauf lastenden Steuern vom Einkommen und Ertrag zu mindern. Verfall von Gegenständen aus der Tat oder für die Tat im Verfahren des erweiterten Verfalls - § 73 d StGB - Die dem erweiterten Verfall nach § 73 d StGb unterliegenden Gegenstände entsprechen dem aus der Tat gezogenen Vermögen am Ende der Tathandlung vermindert um die Einlagen und vermehrt um die Entnahmen abzüglich der Ansprüche des aus der Tat Verletzten. Das Vermögen ist in Fällen der offenkundigen Diskrepanz um die darauf lastenden Steuern vom Einkommen und Ertrag zu mindern. Zu den Grundsätzen: Von der schadensorientierten Ausrichtung des „klassischen“ Straf- und Ordnunsgwidrigkeitenrechts unterscheidet sich die Abschöpfung der illegal erlangten Tatvorteile sehr wesentlich. Beim Verfallverfahren wird nämlich auf die wirtschaftlichen Vorteile abgehoben, die dem Täter aus der Tathandlung erwachsen sind. Man schaut als Beobachter in der Mitte, bildlich gesprochen, bei Schadenswiedergutmachung oder schadenorientierter Bestrafung einerseits und Gewinnabschöpfung andererseits in zwei verschiedene Richtungen. Der Schaden ist nach den Verhältnissen des Geschädigten, der wirtschaftliche Vorteil nach den Verhältnissen des Täters zu bewerten. § 73 StGB Voraussetzungen des Verfalls (1) Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden und hat der Täter oder Teilnehmer für die Tat oder aus ihr etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Verfall an. Dies gilt nicht, soweit dem Verletzten aus der Tat ein Anspruch erwachsen ist, dessen Erfüllung dem Täter oder Teilnehmer den Wert des aus der Tat Erlangten entziehen würde. § 29a OWiG Verfall (1) Hat der Täter für eine mit Geldbuße bedrohte Handlung oder aus ihr etwas erlangt und wird gegen ihn wegen der Handlung eine Geldbuße nicht festgesetzt, so kann gegen ihn der Verfall eines Geldbetrages bis zu der Höhe angeordnet werden, die dem Wert des Erlangten entspricht. Begriffe Die Abschöpfung illegal erlangter Vermögensvorteile im Verfallverfahren nach dem Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie im Bußgeldverfahren basiert auf folgenden gesetzlichen Begriffen: beim Verfall im Strafrecht nach § 73 StGB im Umfang gesetzlich definiert als "hat der Täter oder Teilnehmer aus oder für eine rechtswidrige Tat etwas erlangt" sowie im Kern gleichlautend beim Verfall im Ordnungswidrigkeitenrecht nach § 29 a OWiG im Umfang gesetzlich definiert als "hat der Täter oder Teilnehmer aus oder für eine mit Geldbuße bedrohte Handlung etwas erlangt". Beim Verfallverfahren sollen Aufwendungen des Täters für die Tathandlung, sogenannte „Investitionen in die illegale Handlung“ verloren sein, also mit abgeschöpft werden (sogenanntes Brutto-Prinzip). Methode zur Ermittlung des Vermögenszuwachses Durch die Verwendung des Begriffs "Etwas" in § 29 a OWiG bzw. § 73 ff StGB ist eindeutig die Veränderung der Vermögenslage durch die illegale Handlung gemeint und nicht etwa nur konkrete Einnahmen, wie etwa Bargeldzuflüsse. Ferner ist die Veränderung der Vermögenslage insoweit zu bestimmen, als sie aus der illegalen Tathandlung resultiert.Daraus ergibt sich das Erfordernis der Abgrenzung zu evtl. Vermögensvorteilen aus legalen Handlungen. Sind mehrere an den Handlungen beteiligt, ist des weiteren eine Zuordnung auf die Tatbeteiligten notwending, nachdem der Abschöpfung jeweils individuell nur der Teil der veränderten Vermögenslage unterliegt, die beim "Täter" entstanden ist Darüber hinaus ergibt sich eine Stichtagskomponente. Dabei ist klar gestellt, dass von der Abschöpfung nur das erfaßt wird, was bereits Auswirkung auf die Vermögenslage hatte. Schema zur Ermittlung des Abschöpfungsbetrages (nach Büttner „Ermittlung illegaler Vermögensvorteile”, 2005): Zu den Vermögensmehrungen zählen - Taterlöse Ansprüche Verletzter sind stets auszuscheiden Der Abschöpfungsbetrag ergibt sich als Unterschiedsbetrag zwischen den Vermögensmehrungen und den darauf lastenden Steuern. Zur Stichtagskomponente (näheres siehe auch in Büttner „Ermittlung illegaler Vermögensvorteile”, 2005): Beim Verfall im Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren ist zu prüfen, ob dem aus der Tat Erlangten Ansprüche eines Verletzten gegenüberstehen. In diesen Fällen ist eine Abschöpfung des illegalen Vermögensvorteils nicht möglich. Beim Verfall im Strafrecht schließt dies § 73 Abs.1 Satz 2 StGB ausdrücklich aus. Im Ordnungswidrigkeitenrecht kommt eine Abschöpfung von Ansprüchen des Verletzten im Zuge der Verfallsanordnung ebenfalls nicht in Betracht. Grundsatz der Zuordnung des Taterfolges auf die Tat (nach Büttner „Ermittlung illegaler Vermögensvorteile”, 2005): Der wirtschaftliche Erfolg der Tathandlung ist bei vernünftiger Bewertung des Lebenssachverhaltes danach zu beurteilen, wie sich die Verletzung eines geschützten Rechtsgutes (was war/ist verboten) unter Berücksichtigung des Täterwillens (auf welchen Taterfolg zielte der Täter) auf Seiten des Täters auswirkt. Bei der Ermittlung des Abschöpfungsbetrages sind nur die Vermögensmehrungen anzusetzen, die dem unmittelbaren wirtschaftlichen Erfolg aus der Tathandlung entsprechen. Für die anzusetzenden Vermögensmehrungen gilt dabei das Bruttoprinzip nicht. Liegt die Vermögensmehrung im Unterschied zweier Werte, so ist nur der Differenzbetrag anzusetzen. Täter Umfang der anzusetzenden Vermögensmehrungen im Verfallverfahren nach § 73 StGB: Zu den anzusetzenden Vermögensmehrungen zählen nach dem Willen des Gesetzgebers neben den unmittelbaren Einnahmen aus illegalen Handlungen auch sonstige Vorteile wirtschaftlicher Art. Allgemein ist unter dem wirtschaftlichen Vorteil jeder Vermögensvorteil zu verstehen, der eine günstigere Gestaltung der Vermögenslage des Täters zur Folge hat. Für die Beurteilung der "Vermögenslage" ist alles zu berücksichtigen, was sich zum Stichtag bereits verändernd auf die Vermögenslage ausgewirkt hat. Hat der Täter Vermögen bereits vor der Tatausführung legal besessen und durch die illegale Handlung lediglich dessen Wertsteigerung erreicht, unterliegt nur die durch die Tat erzielte Wertsteigerung der Abschöpfung. Problem „Wertansatz bei ersparten Aufwendungen“: Anders als bei zugeflossenen Vermögenswerten, wie etwa bei Bargeld, müssen ersparte Aufwendungen stets ermittelt werden. Dabei ist beispielweise zu berücksichtigen, was der Täter eigentlich hätte aufwenden müssen, um die Leistung legal zu erhalten. Besondere Schwierigkeiten treten in der Praxis aber dann auf, wenn der Täter sich Aufwendungen erspart hat, in dem er Handlungen nicht vorgenommen hat oder nich hat vornehmen lassen, zu denen er verpflichtet gewesen wäre Es ist grundsätzlich für den Ansatz ersparter Ausgaben zwischen dem - Eintrittsfall ,bei dem der Erfolg einer illegalen Handlung eintritt, sich der Täter jedoch im Vergleich zum legalen Verhalten Ausgaben erspart und dem sonstige immaterielle Vorteile wirtschaftlicher Art Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen ausdrücklich neben den unmittelbaren Einnahmen aus illegalen Handlungen auch sonstige Vorteile wirtschaftlicher Art abgeschöpft werden. In Betracht kommen sowohl die Verbesserung der Marktposition durch Zurückdrängen von legalen Anbietern als auch sonstige wirtschaftliche Vorteile, wie die sichere Aussicht auf eine künftige Gewinnerzielung oder Gebrauchsvorteile. Sonstige Vorteile wirtschaftlicher Art können zwangsläufig nur solche Vorteile sein, die sich nicht bereits in unmittelbaren Tat-Einnahmen ausgedrückt haben. Es handelt sich demnach um immaterielle Werte, die zwar bezifferbar sind (bzw. sein müssen) aber (noch) nicht Einnahmen zur Folge hatten. Haben sich die immateriellen Werte bereits in Tateinnahmen ausgedrückt, kommt ein weiterer Ansatz schon wegen der damit verbundene Doppelabschöpfung nicht in Betracht. Als immaterielle Vorteile kämen allenfalls solche in Betracht, die noch nicht in Einnahmen gemündet haben und die daher dem Täter oder dessen Betrieb anhaften. Darüber hinaus müssten sich diese immateriellen Vorteile konkret realisieren lassen. Nutzungen und Surrogate unterliegen der Abschöpfung im Rahmen des Strafverfahrens. Vorsteueransprüche (soweit nicht in den Taterlösen enthalten) Der Vorsteuererstattungsanspruch, den ein Unternehmer aus unternehmerischer Tätigkeit hat, zählt zu den Vermögensmehrungen, wenn die der Umsatzbesteuerung unterliegenden Taten rechtswidrig sind. Auf die Geltendmachung der Vorsteuer kommt es dabei nicht an, da die Vorsteuer unter der Voraussetzung des Vorliegens ordnungsgemäßer Rechungen, der bezogenen Leistung anhaftet. Unterlässt es der Täter nach der Tatentdeckung, Vorsteuerbeträge gegenüber der Finanzbehörde geltend zu machen, weil er mit einer Abschöpfungsmaßnahme rechnet, ändert diese, nach dem Tatende erfolgende Entscheidung des Täters nichts am Bestehend des Anspruchs zum Stichtag. Es kommt somit zur Berücksichtigung der Vorsteuer als Vermögensmehrung. Umfang der anzusetzenden Vermögensmehrungen im Verfallverfahren nach § 29 a OWiG Der Umfang der anzusetzenden Vermögensmehrungen beim Verfall nach dem Ordungswidrigkeitenrecht entspricht schon wegen der Formulierungsnähe der Vorschrift des § 73 StGB. Mangels einer analogen Regelung zu § 73 Abs. 2 Satz 1 StGB unterliegen Nutzungen und Surrogate im Ordnungswidrigkeitenrecht nicht dem Verfall. Schätzungsbefugnis beim Verfall (Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht) Allgemein: Die Befugnis zu schätzen ist erst dann möglich, wenn sich die tatsächlichen Werte nicht auf andere Weise ermitteln lassen. Für die Schätzung des illegalen Vermögenszuwachses im Verfallverfahren (§ 17 Abs. 4 OWiG) gelten die gleichen Grundsätze, wie sie auch in anderen Bereichen des Strafrechts Gültigkeit haben. Ist eine Schätzungsmethode geeignet, den Anforderungen an die richterliche Überzeugungsgewinnung so hinreichend zu genügen, dass sie für eine Verurteilung ausreichend ist (§ 261 StPO), genügt sie damit stets auch den Anforderungen der Ermittlung des illegalen Vermögenszuwachses. Eine Schätzung des Vermögenszuwachses im Verfallverfahren muss notwendiger Weise darüber hinaus auch möglich sein, wenn eine Einzelfeststellung der tatsächlichen Verhältnisse zwar durch weitere, "bis ins Einzelne gehende Feststellungen" nicht völlig auszuschließen ist. Dies gilt demzufolge andererseits nicht, soweit Ermittlungsansätze erkennbar sind, Die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit der Ermittlungserfordernisse müssen im jeweiligen Einzelfalles für sich bewertet werden. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind u.a. folgende Überlegungen anzustellen) (Näheres siehe Büttner „Ermittlung illegaler Vermögensvorteile”, 2005) Es kann in keinem Fall unverhältnismäßig sein, dass alle im Zuge der Tatermittlung erhobenen Beweismittel durch die Ermittlungsbehörden gesichtet und auf ihre Relevanz hinsichtlich der Feststellung der Art und des Umfangs eines entstandenen Vermögenszuwachs bewertet werden. Eine solche Durchsicht von erhobenen Beweismitteln ist nach strafprozessualen Grundsätzen ohnehin zwingend geboten und daher zwangsläufig auch nicht unverhältnismäßig. Dagegen kann die Zuziehung von Sachverständigen zur Bewertung der durch die Ermittlungsbehörden getroffenen Feststellungen im Einzelfall sehr wohl unverhältnismäßig sein. Besondere Ermittlungshandlungen, die nicht der Tatermittlung, sondern der Feststellung des Vermögenszuwachses dienen (§ 111 b Abs. 4 StPO) können unverhältnismäßig sein, wenn sie z.B. einen weiten Kreis von nicht unmittelbar Verfahrensbeteiligten betreffen oder Kosten verursachen, die unter Berücksichtigung des zu erwartenden Vermögenszuwachses unverhältnismäßig sind. Dies gilt auch, wenn Ermittlungshandlungen Kosten verursachen, die unter Berücksichtung der mutmaßlichen Zahlungsfähigkeit des vom Verfahren Betroffenen nicht mehr realisierbar sind (Büttner „Ermittlung illegaler Vermögensvorteile”, 2005) Bei einer Schätzung sind zunächst alle zugänglichen Erkenntnisquellen zu erschließen und alle insoweit vorhandenen Beweisanzeichen heranzuziehen. Dabei entscheidet die Intensität der Beibringung von Erkenntnisquellen und Beweisanzeichen über das Maß an Sicherheit, mit der die Schätzung durchgeführt werden kann. Das Ergebnis, kann, je nach Intensität der Ermittlungen, bis hin zu den Anforderungen an den Tatbeweis genügen. Auch Richtsatzsammlungen, wie sie die Finanzverwaltung zusammenstellen, können als Grundlage für eine Schätzung des illegalen Vermögenszuwachses dienen, wenn sie hinreichend auf den Schätzungsfall modifiziert werden (Einzelheiten siehe Büttner „Ermittlung illegaler Vermögensvorteile”, 2005). Besteuerung und Abschöpfung des illegal erlangten Vermögens sind eng miteinander verbunden. Die Bedeutung der Besteuerung in Zusammenhang mit der Abschöpfung illegalen Vermögens ergibt sich aus der Tatsache, dass nach herrschender Meinung der Staat, auch von einem Täter, nicht „zwei mal“ zum gleichen Lebenssachverhalt „kassieren" darf. Werden aus einer Tathandlung illegale Vermögenszuwächse besteuert, darf der Staat dem Täter nicht das gleiche Vermögen auch im Wege der Vermögensabschöpfung wegnehmen. Eine solche „Doppelabschöpfung“ ist grundsätzlich deshalb denkbar, weil es für die Besteuerung regelmäßig unerheblich ist, ob ein Besteuerungstatbestand durch ein legales oder aber illegales bzw. sittenwidriges Verhalten erfüllt wurde. Selbst unwirksame Rechtsgeschäfte unterliegen dem Grunde nach der Besteuerung. Der typische Fall der Abschöpfungs-Konkurrenz entsteht durch eine Sowohl-als-auch-Situation, bei der das selbe Vermögen abgeschöpft und besteuert wird. Aber auch die umgekehrte Konkurrenz wäre denkbar, wenn zur Vermeidung einer Doppelbelastung weder abgeschöpft noch besteuert würde. Wurde in der Praxis bei einer Abschöpfungsmaßnahme deren steuerliche Auswirkung nicht zumindest bedacht, läuft sie stets Gefahr, fehlerhaft zu sein. Die Anforderungen an eine zutreffende Ermittlung des Abschöpfungsbetrages gebieten in jedem Fall alle für eine Entscheidung benötigten Daten bei der Finanzbehörde abzurufen, soweit dies unter Berücksichtigung des Steuergeheimnisses möglich ist. Dazu gehört insbesondere auch, dem Betroffenen oder Beschuldigten frühzeitig im Verfahren Gelegenheit zu geben, die Finanzbehörde gegenüber der Ermittlungsbehörde vom Steuergeheimnis zu entbinden. Für im Verfallverfahren abgeschöpfte Beträge gelten, im Straf- wie im Ordnungswidrigkeitenverfahren keine ausdrücklichen gesetzlichen Abzugsbeschränkungen im Besteuerungsverfahren. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob der abgeschöpfte Betrag um die steuerliche Belastung gemindert wurde (in Fällen der offenkundigen Diskrepanz siehe unten -) oder nicht (siehe Büttner „Ermittlung illegaler Vermögensvorteile”, 2005). Daher besteht im Verfallverfahren stets die Gefahr der systematischen Überkompensation, wenn sich die Abschöpfungsmaßnahme, wie meist, auf steuerpflichtige Vermögenszuwächse bezieht. Systematische Überkompensation beim Verfall nach Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht (siehe Büttner „Ermittlung illegaler Vermögensvorteile”, 2005). Sind jedoch auf diese Weise Beträge steuerlich abzugsfähig, die nach dem Willen des Gesetzgebers der Abschöpfung unterliegen sollen, kommt es bei der Verrechnung mit anderen steuerpflichtigen Einkünften gegebenenfalls zu einer Überkompensation, d.h. die Abschöpfung wird teilweise wieder rückgängig gemacht. Da diese Wirkung wegen der im Verfallverfahren geltenden steuerlichen Abzugsfähigkeit stets eintritt, ist diese Überkompensation systembedingt. Es liegt demzufolge eine systematische Überkompensation vor. Die Wirkung tritt unter der Voraussetzung weiterer steuerpflichtiger Einkünfte stets ein, Der sich ergebende Steuervorteil kann auch dabei so erheblich sein, dass er die Abschöpfungsmaßnahme im Ergebnis teilweise egalisiert. Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (Gleichheitsgrundsatz) gebietet es jedoch, die Abschöpfung des illegalen Vorteils, den der Täter aus oder für eine Tat gezogen hat, systematisch so vorzunehmen, dass im Ergebnis dem Täter das illegal erlangte Vermögen unabhängig von der unterschiedlichen Wirkung des Besteuerungs- und des Abschöpfungverfahrens entzogen wird (siehe Büttner „Ermittlung illegaler Vermögensvorteile”, 2005). Der verfassungsmäßig gebotene Ausgleich ist, vorbehaltlich einer gesetzlichen Regelung, aus sachlichen und vielfach auch tatsächlichen Gründen, im Besteuerungsverfahren vorzunehmen. Zur Vermeidung eines unzulässigen Vorteils dürfen Abschöpfungsbeträge nur bis zur Höhe des steuerlich aus der Tathandlung anzusetzenden Gewinns berücksichtigt werden. Dies gilt auch bei der Bildung von Rückstellungen. Die Beschränkung der Abzugsfähigkeit folgt dabei nicht ausdrücklichen steuerrechtlichen oder straf- bzw. bußgeldrechtlichen Regelungen, sondern dem verfassungsmäßigen Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (siehe Büttner „Ermittlung illegaler Vermögensvorteile”, 2005). Offenkundige Diskrepanz Der BGH hat in seinem Urteil vom 21.03.2002 (BGH vom 21.03.2002 5 StR 138/01) entschieden, dass unter bestimmten Umständen auch bei der Verfallsanordnung eine Steuerbelastung bei der Berechnung des Verfallbetrages berücksichtigt werden müsse. Eine Doppelbelastung, die in der Abschöpfung des Erlangten und zugleich in dessen Besteuerung besteht, muß jedenfals, so der BGH, grundsätzlich auch beim Verfall vermieden werden. Sie kann gleichfalls dann eintreten, wenn steuerliche Abzüge in späteren Veranlagungsjahren die ursprüngliche Steuerlast auf den jetzt abgeschöpften Erlös nicht einmal annhähernd erreichen. In diesem Fall, so der BGH, müsse die steuerliche Belastung im Rahmen der Verfallszumessung berücksichtigt werden. In Fällen einer „offenkundigen Diskrepanz“ zwischen den steuerlichen Regelungen und den ordnungs- bzw strafrechtlichen Verfallvorschriften ist eine Berücksichtung der Einkommen- bzw. Ertragsteuerbelastung im Verfallverfahren vorzunehmen, wenn dies im Besteuerungsverfahren aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen nicht mehr möglich ist. Eine offenkundige Diskrepanz liegt vor, wenn im Zeitpunkt der Verfallanordnung
(siehe Büttner „Ermittlung illegaler Vermögensvorteile”, 2005). Umsatzsteuer Sind die illegalen Vermögensmehrungen mit Umsatzsteuer belastet, so sind diese bei der Ermittlung des Abschöpfungsbetrages um die entstandene Umsatzsteuer zu mindern. Der Vorsteueranspruch des Täters den dieser aus illegalen Tathandlungen gegenüber der Finanzbehörde realisiert hat oder realisieren kann, zählt bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen zu den im Rahmen des Verfalls abzuschöpfenden Vermögensmehrungen. |
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