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Berechnung des wirtschaftlichen Vorteils nach § 17 Abs. 4 OwiG - Höhe des Bußgeldes
Verwendung des Textes, auch auszugsweise, nur unter Quellenangabe: Büttner, 2005,  „Ermittlung illegaler Vermögensvorteile"

Zu den Mechanismen und der Berechnung des wirtschaftlichen Vorteils ist ein umfängliches Werk von Manfred Büttner - Stuttgart erschienen (Büttner „Ermittlung illegaler Vermögensvorteile" erschienen 2005 im Boorberg-Verlag ISBN 3-415-03437-2)


Definition (nach Büttner „Ermittlung illegaler Vermögensvorteile" erschienen 2005 im Boorberg-Verlag ISBN 3-415-03437-2)

Der wirtschaftliche Vorteil im Sinne des § 17 Abs. 4 OWiG ist das aus der Tat gezogenen Vermögen am Ende der Tathandlung vermindert um die Tat-Einlagen und vermehrt um die Tat-Entnahmen abzüglich der Ansprüche des aus der Tat Verletzten und der auf dem wirtschaftlichen Vorteil lastenden Steuern.

Er kann auch ermittelt werden, als Unterschiedsbetrag zwischen den aus der Tat gezogenen Vermögensmehrungen und den Vermögensminderungen abzüglich der Ansprüche des aus der Tat Verletzten und der auf dem wirtschaftlichen Vorteil lastenden Steuern.


Zu den Grundsätzen:

Von der schadensorientierten Ausrichtung des „klassischen" Straf- und Ordnunsgwidrigkeitenrechts unterscheidet sich die Abschöpfung der illegal erlangten Tatvorteile sehr wesentlich. Im Bußgeldverfahren wird nämlich auf die wirtschaftlichen

Vorteile abgehoben, die dem Täter aus der Tathandlung erwachsen sind

Man schaut als Beobachter in der Mitte, bildlich gesprochen, bei Schadenswiedergutmachung oder schadenorientierter Bestrafung einerseits und Gewinnabschöpfung andererseits in zwei verschiedene Richtungen. Der Schaden ist nach den Verhältnissen des Geschädigten, der wirtschaftliche Vorteil nach den Verhältnissen des Täters zu bewerten.

Im Wesentlichen zielt die Abschöpfung des illegal erlangten Vermögens auf Fallgestaltungen, bei denen die Allgemeinheit geschädigt ist (Beispiel: Umweltdelikte) oder aber gegen Regelungen verstoßen wird, die zu Gunsten der Allgemeinheit erlassen wurden (Beispiel: Sperrzeitregelungen).

Im Bußgeldverfahren gilt das Netto-Prinzip, was bedeutet, dass neben den Vermögensmehrungen aus der Tathandlung auch die Vermögensminderungen zu berücksichtigen sind. (Näheres siehe Büttner „Ermittlung illegaler Vermögensvorteile", 2005)

§ 17 OWiG Höhe der Geldbuße:

(4) 1 Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. 2 Reicht das gesetzliche Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.

Begriff

Bemessung der Geldbuße im Bußgeldverfahren nach § 17 Abs. 4 OwiG:
im Umfang gesetzlich definiert als: "wirtschaftlicher Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat ".


Methode zur Ermittlung des Vermögenszuwachses
Durch die Verwendung des Begriffs "wirtschaftlicher Vorteil" in § 17 Abs. 4 OWiG ist eindeutig die Veränderung der Vermögenslage durch die illegale Handlung gemeint und nicht etwa nur konkrete Einnahmen, wie etwa Bargeldzuflüsse.

Die Veränderung der Vermögenslage ist insoweit zu bestimmen, als sie aus der illegalen Tathandlung resultiert. Daraus ergibt sich das Erfordernis der Abgrenzung zu evtl. Vermögensvorteilen aus legalen Handlungen.

Sind mehrere an den Handlungen beteiligt, ist des weiteren eine Zuordnung auf die Tatbeteiligten notwendig, nachdem der Abschöpfung jeweils individuell nur der Teil der veränderten Vermögenslage unterliegt, die beim "Täter" entstanden ist

Darüber hinaus ergibt sich eine Stichtagskomponente. Damit ist durch den Gesetzgeber klar gestellt, dass von der Abschöpfung nur das erfasst wird, was bereits Auswirkung auf die Vermögenslage hatte.



Schema zur Ermittlung des Abschöpfungsbetrages (nach Büttner „Ermittlung illegaler Vermögensvorteile“ erschienen 2005 im Boorberg-Verlag ISBN 3-415-03437-2):

Unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts können bei der Ermittlung des illegalen Vermögenszuwachses in Betracht kommen (Besonderheiten der Normen vorbehalten)

Zu den Vermögensmehrungen zählen

•    Taterlöse
•    Wertmehrung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen
•    ersparte Aufwendungen
•    Zinsvorteil 
•    sonstige immaterielle Vorteile wirtschaftlicher Art (z.B. Verbesserung der Marktposition)
•    Nutzungen und Surrogate
•    Vorsteueransprüche (soweit nicht in den Taterlösen enthalten)

Ansprüche Verletzter sind stets auszuscheiden

Zu den Vermögensminderungen zählen
•    Materialaufwand
a)   Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren
b)   Aufwendungen für bezogene Leistungen
•    Wertminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen
•    Personalaufwand:
•    Abschreibungen:
sonstige Aufwendungen (Gemeinkosten, wie Büromaterial, Miete usw.)
Zinsen und ähnliche Aufwendungen
außerordentliche Aufwendungen (z.B. Wegfall der Nutzungsmöglichkeit)

Der Vermögenszuwachs ergibt sich als Unterschiedbetrag zwischen den Vermögensmehrungen und den Vernögensminderungen
Zu den auf dem Vermögenszuwachs lastenden Steuern zählen
- Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
- sonstige Steuern (insbes. Umsatzsteuer)
Der Abschöpfungsbetrag ergibt sich als Unterschiedsbetrag zwischen dem Vermögenszuwachs und den darauf lastenden Steuern.


Zur Stichtagskomponente (näheres siehe auch in Büttner „Ermittlung illegaler Vermögensvorteile", 2005 )

Für den Wertansatz (Wertverhältnisse) im Rahmen der Ermittlung des illegalen Vermögenszuwachses sind die objektiven Verhältnisse maßgeblich, wie sie zum Ende der Tathandlung nach dem Wissensstand zum Zeitpunkt der Ermittlung des illegalen Vermögenszuwachses bestanden haben.

Sowohl beim Verfall in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren als auch im Bußgeldverfahren ist zu prüfen, ob dem aus der Tat Erlangten Ansprüche eines Verletzten gegenüberstehen. In diesen Fällen ist eine Abschöpfung des illegalen Vermögensvorteils nicht möglich. Für das Bußgeldverfahren (§ 17 Abs. 4 OWiG) ist schon systematisch durch das Nettoprinzip, also die Gegenrechnung sämtlicher Aufwendungen in Zusammenhang mit der Tat, eine Abschöpfung von Ansprüchen des Verletzten aus der Tat ausgeschlossen. (Abschöpfungsschema ausführlich dargestellt in den „7 Schritten zur Ermittlung des Abschöpfungsbetrages" siehe Büttner „Ermittlung illegaler Vermögensvorteile", 2005)


Grundsatz der Zuordnung des Taterfolges auf die Tat:

Der wirtschaftliche Erfolg der Tathandlung ist bei vernünftiger Bewertung des Lebenssachverhaltes danach zu beurteilen, wie sich die Verletzung eines geschützten Rechtsgutes (was war/ist verboten) unter Berücksichtigung des Täterwillens (auf welchen Taterfolg zielte der Täter) auf Seiten des Täters auswirkt. Ist dabei die Handlung weder auf die Erzielung illegaler Einnahmen oder eine Verbesserung der Gewinnerwartung noch auf eine Ausgabevermeidung gerichtet und trägt das zu schützende Rechtsgut auch keine wirtschaftlichen Aspekte in sich, kommen Abschöpfungsmaßnahmen grundsätzlich nicht in Betracht.

Bei der Ermittlung des Abschöpfungsbetrages sind nur die Vermögensmehrungen anzusetzen, die dem unmittelbaren wirtschaftlichen Erfolg aus der Tathandlung entsprechen.
Für die anzusetzenden Vermögensmehrungen gilt dabei das Bruttoprinzip nicht. Liegt die Vermögensmehrung im Unterschied zweier Werte, so ist nur der Differenzbetrag anzusetzen.


Zuordnung auf den oder die Täter im Bußgeldverfahren
Waren an einer Ordnungswidrigkeit mehrere beteiligt und haben diese gemeinsam hieraus einen wirtschaftlichen Vorteil gezogen, ergibt sich die Frage, ob hinsichtlich des abzuschöpfenden Betrages eine gesamtschuldnerische Haftung, vergleichbar dem Verfallverfahren und § 421 BGB in Betracht kommt, wobei gegen eine gesamtschuldnerische Haftung spricht, dass die Geldbuße individuellen Ahndungscharakter hat.
Deshalb kann es auch nur auf den wirtschaftlichen Vorteil ankommen, den der einzelne Beteiligte persönlich aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat.


Umfang der anzusetzenden Vermögensmehrungen im Bußgeldverfahren nach § 17 Abs 4 OWiG

Zu den anzusetzenden Vermögensmehrungen zählen nach dem Willen des Gesetzgebers neben den unmittelbaren Einnahmen aus illegalen Handlungen auch sonstige Vorteile wirtschaftlicher Art.
Allgemein ist unter dem wirtschaftlichen Vorteil jeder Vermögensvorteil zu verstehen, der eine günstigere Gestaltung der Vermögenslage des Täters zur Folge hat.
Für die Beurteilung der "Vermögenslage" ist alles zu berücksichtigen, was sich zum Stichtag bereits verändernd auf die Vermögenslage ausgewirkt hat.
Hat der Täter Vermögen bereits vor der Tatausführung legal besessen und durch die illegale Handlung lediglich dessen Wertsteigerung erreicht, unterliegt nur die durch die Tat erzielte Wertsteigerung der Abschöpfung.

Problem „Wertansatz bei ersparten Aufwendungen":
Anders als bei zugeflossenen Vermögenswerten, wie etwa bei Bargeld, müssen ersparte Aufwendungen stets ermittelt werden.
Dabei ist beispielsweise zu berücksichtigen, was der Täter eigentlich hätte aufwenden müssen, um die Leistung legal zu erhalten. 
Besondere Schwierigkeiten treten in der Praxis aber dann auf, wenn der Täter sich Aufwendungen erspart hat, in dem er Handlungen nicht vorgenommen hat oder nicht hat vornehmen lassen, zu denen er verpflichtet gewesen wäre

Es ist grundsätzlich für den Ansatz ersparter Ausgaben zwischen dem
•    Eintrittsfall ,bei dem der Erfolg einer illegalen Handlung eintritt, sich der Täter jedoch im Vergleich zum legalen Verhalten Ausgaben erspart und dem
•    Nicht-Eintritts oder Unterlassungsfall, bei dem der Täter illegal Handlungen unterlässt und sich deshalb Ausgaben erspart
zu unterscheiden.

Sonstige immaterielle Vorteile wirtschaftlicher Art
Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen ausdrücklich neben den unmittelbaren Einnahmen aus illegalen Handlungen auch sonstige Vorteile wirtschaftlicher Art abgeschöpft werden.

In Betracht kommen sowohl die Verbesserung der Marktposition durch Zurückdrängen von legalen Anbietern als auch sonstige wirtschaftliche Vorteile, wie die sichere Aussicht auf eine künftige Gewinnerzielung oder Gebrauchsvorteile.

Sonstige Vorteile wirtschaftlicher Art können zwangsläufig nur solche Vorteile sein, die sich nicht bereits in unmittelbaren Tat-Einnahmen ausgedrückt haben. Es handelt sich demnach um immaterielle Werte, die zwar bezifferbar sind (bzw. sein müssen) aber (noch) nicht Einnahmen zur Folge hatten.
Haben sich die immateriellen Werte bereits in Tateinnahmen ausgedrückt, kommt ein weiterer Ansatz schon wegen der damit verbundene Doppelabschöpfung nicht in Betracht.

Als immaterielle Vorteile kämen allenfalls solche in Betracht, die noch nicht in Einnahmen gemündet haben und die daher dem Täter oder dessen Betrieb anhaften. Darüber hinaus müssten sich diese immateriellen Vorteile konkret realisieren lassen.

Nutzungen und Surrogate unterliegen der Abschöpfung im Rahmen des Bußgeldverfahrens.
Vorsteueransprüche (soweit nicht in den Taterlösen enthalten)

Der Vorsteuererstattungsanspruch, den ein Unternehmer aus unternehmerischer Tätigkeit hat, zählt zu den Vermögensmehrungen, wenn die der Umsatzbesteuerung unterliegenden Taten rechtswidrig sind.
Auf die Geltendmachung der Vorsteuer kommt es dabei nicht an, da die Vorsteuer unter der Voraussetzung des Vorliegens ordnungsgemäßer Rechungen, der bezogenen Leistung anhaftet.
Unterlässt es der Täter nach der Tatentdeckung, Vorsteuerbeträge gegenüber der Finanzbehörde geltend zu machen, weil er mit einer Abschöpfungsmaßnahme rechnet, ändert diese, nach dem Tatende erfolgende Entscheidung des Täters  nichts am Bestehend des Anspruchs zum Stichtag. Es kommt somit zur Berücksichtigung der Vorsteuer als Vermögensmehrung.


Zu den Vermögensminderungen zählen
•    Materialaufwand
a)   Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren
b)   Aufwendungen für bezogene Leistungen
•    Wertminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen
•    Personalaufwand:
•    Abschreibungen:
•    sonstige Aufwendungen (Gemeinkosten, wie Büromaterial, Miete usw.)
•    Zinsen und ähnliche Aufwendungen
•    außerordentliche Aufwendungen (z.B. Wegfall der Nutzungsmöglichkeit)

Grundsätzlich sind alle Aufwendungen anzusetzen, die durch die Tathandlung anfallen.
Betreffen Vermögensminderungen sowohl eine legale als auch eine illegale Vermögenssphäre, sind sie anteilig zuzuordnen. Fehlt es an anderen Maßstäben, ist dies im Weg einer Schätzung vorzunehmen.


Schätzungsbefugnis im Bußgeldverfahren (Näheres siehe Büttner „Ermittlung illegaler Vermögensvorteile", 2005)

§ 17 Abs. 4 OWiG sieht zwar eine Schätzungsbefugnis nicht ausdrücklich vor.

Nach herrschender Meinung ist eine Schätzung des wirtschaftlichen Vorteils jedoch auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung in § 17 Abs. 4 OWiG zulässig (Näheres siehe Büttner „Ermittlung illegaler Vermögensvorteile", 2005)

Allgemein:
Schätzungen werden nach herrschender Meinung stets als die zweitbeste Lösung, nach dem konkreten Einzelbeweis, angesehen.

Die Befugnis zu schätzen ist erst dann möglich, wenn sich die tatsächlichen Werte nicht auf andere Weise ermitteln lassen.

Für die Schätzung des illegalen Vermögenszuwachses im Bußgeldverfahren (§ 17 Abs. 4 OWiG) gelten die gleichen Grundsätze, wie sie auch im Strafrechts Gültigkeit haben.

Ist eine Schätzungsmethode geeignet, den Anforderungen an die richterliche Überzeugungsgewinnung so hinreichend zu genügen, dass sie für eine Verurteilung ausreichend ist (§ 261 StPO), genügt sie damit stets auch den Anforderungen der Ermittlung des illegalen Vermögenszuwachses.

Eine Schätzung des Vermögenszuwachses im Bußgeldverfahren muss notwendiger Weise darüber hinaus auch möglich sein, wenn eine Einzelfeststellung der tatsächlichen Verhältnisse zwar durch weitere, "bis ins Einzelne gehende Feststellungen" nicht völlig auszuschließen ist.

Dies gilt demzufolge andererseits nicht, soweit Ermittlungsansätze erkennbar sind,
- die in einer dem Verfahren angemessenen Zeit und
- unter einem dem Verfahren angemessenen Kostenaufwand,
durchführbar sind und eine Einzelfallermittlung oder genauere Schätzung von Art und Umfang des Vermögenszuwachs ermöglichen würden.

Die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit der Ermittlungserfordernisse müssen im jeweiligen Einzelfall für sich bewertet werden.

Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind u.a. folgende Überlegungen anzustellen (Näheres siehe Büttner „Ermittlung illegaler Vermögensvorteile", 2005)

Es kann in keinem Fall unverhältnismäßig sein, dass alle im Zuge der Tatermittlung erhobenen Beweismittel durch die Ermittlungsbehörden gesichtet und auf ihre Relevanz hinsichtlich der Feststellung der Art und des Umfangs eines entstandenen Vermögenszuwachs bewertet werden. Eine solche Durchsicht von erhobenen Beweismitteln ist nach strafprozessualen Grundsätzen ohnehin zwingend geboten und daher zwangsläufig auch nicht unverhältnismäßig.

Dagegen kann die Zuziehung von Sachverständigen zur Bewertung der durch die Ermittlungsbehörden getroffenen Feststellungen im Einzelfall sehr wohl unverhältnismäßig sein. Besondere Ermittlungshandlungen, die nicht der Tatermittlung, sondern der Feststellung des Vermögenszuwachses dienen (§ 111 b Abs. 4 StPO) können unverhältnismäßig sein, wenn sie z.B. einen weiten Kreis von nicht unmittelbar Verfahrensbeteiligten betreffen oder Kosten verursachen, die unter Berücksichtigung des zu erwartenden Vermögenszuwachses unverhältnismäßig sind. Dies gilt auch, wenn Ermittlungshandlungen Kosten verursachen, die unter Berücksichtung der mutmaßlichen Zahlungsfähigkeit des vom Verfahren Betroffenen nicht mehr realisierbar sind (Büttner „Ermittlung illegaler Vermögensvorteile", 2005)

Bei einer Schätzung sind zunächst alle zugänglichen Erkenntnisquellen zu erschließen und alle insoweit vorhandenen Beweisanzeichen heranzuziehen. Dabei entscheidet die Intensität der Beibringung von Erkenntnisquellen und Beweisanzeichen über das Maß an Sicherheit, mit der die Schätzung durchgeführt werden kann. Das Ergebnis, kann, je nach Intensität der Ermittlungen, bis hin zu den Anforderungen an den Tatbeweis genügen.

Auch Richtsatzsammlungen, wie sie die Finanzverwaltung zusammenstellen, können als Grundlage für eine Schätzung des illegalen Vermögenszuwachses dienen, wenn sie hinreichend auf den Schätzungsfall modifiziert werden (Einzelheiten siehe Büttner „Ermittlung illegaler Vermögensvorteile", 2005).


Besteuerung und Abschöpfung des illegal erlangten Vermögens sind eng miteinander verbunden.

Die Bedeutung der Besteuerung in Zusammenhang mit der Abschöpfung illegalen Vermögens ergibt sich aus der Tatsache, dass nach herrschender Meinung der Staat, auch von einem Täter, nicht „zwei mal" zum gleichen Lebenssachverhalt „kassieren" darf.
Werden aus einer Tathandlung illegale Vermögenszuwächse besteuert, darf der Staat dem Täter nicht das gleiche Vermögen auch im Wege der Vermögensabschöpfung wegnehmen.

Eine solche „Doppelabschöpfung" ist grundsätzlich deshalb denkbar, weil es für die Besteuerung regelmäßig unerheblich ist, ob ein  Besteuerungstatbestand durch ein legales oder aber illegales bzw. sittenwidriges Verhalten erfüllt wurde. Selbst unwirksame Rechtsgeschäfte unterliegen dem Grunde nach der Besteuerung.

Der typische Fall der Abschöpfungs-Konkurrenz entsteht durch eine Sowohl-als-auch-Situation, bei der das selbe Vermögen abgeschöpft und besteuert wird. Aber auch die umgekehrte Konkurrenz wäre denkbar, wenn zur Vermeidung einer Doppelbelastung weder abgeschöpft noch besteuert würde.

Wurde in der Praxis bei einer Abschöpfungsmaßnahme deren steuerliche Auswirkung nicht zumindest bedacht, läuft sie, egal ob sie nach strafrechtlichen oder ordnungswidrigkeitenrechtlichen Grundsätzen erfolgt, oder es sich um eine Abschöpfung im Bußgeldverfahren oder im Verfallverfahren handelt, stets Gefahr, fehlerhaft zu sein.

Die Anforderungen an eine zutreffende Ermittlung des Abschöpfungsbetrages gebieten in jedem Fall alle für eine Entscheidung benötigten Daten bei der Finanzbehörde abzurufen, soweit dies unter Berücksichtigung des Steuergeheimnisses möglich ist.

Dazu gehört insbesondere auch, dem Betroffenen oder Beschuldigten frühzeitig im Verfahren Gelegenheit zu geben, die Finanzbehörde gegenüber der Ermittlungsbehörde vom Steuergeheimnis zu entbinden (siehe Büttner „Ermittlung illegaler Vermögensvorteile", 2005).

Der Gesetzgeber hat dem Verfassungsgebot der Berücksichtigung der Steuerbelastung zum Bußgeldverfahren durch eine Regelung im Einkommensteuerrecht Rechnung getragen (in § 4 Abs. 5 EStG)

Für das Bußgeldverfahren (§ 17 Abs. 4 OWiG) gilt alternativ:

•    Werden bei der Bemessung der Geldbuße Steuern vom Einkommen und Ertrag abgezogen, dürfen die Bußgelder steuerlich nicht mehr berücksichtigt werden
•    Werden bei der Bemessung der Geldbuße Steuern vom Einkommen und Ertrag nicht
abgezogen, müssen sie steuerlich berücksichtigt werden (§ 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG)

Ausdrückliche gesetzliche Regelungen zur Vermeidung einer Überschneidung von gewinnabschöpfenden Maßnahmen einerseits und Besteuerungsverfahren andererseits finden sich nur zu Steuern vom Einkommen und Ertrag

Soweit es durch die Erhebung anderer Steuern zu einer systematischen Doppelbelastung des Täters im Zuge der Vermögensabschöpfung kommt, ist diese durch andere geeignete Maßnahmen auszugleichen.


Auswirkungen der Einkommens- bzw. Ertragbesteuerung auf die Höhe des Abschöpfungsbetrages (nach Büttner „Ermittlung illegaler Vermögensvorteile", 2005)

Bei Abschöpfungsmaßnahmen im Bußgeldverfahren ist in jedem einzelnen Fall zwingend eine Entscheidung über die Berücksichtigung der steuerlichen Belastung zu treffen. Diese Entscheidung löst ganz unmittelbare steuerliche Folgen aus.

Insgesamt kann die Einkommensteuerbelastung für nicht abgeschlossene Veranlagungsjahre regelmäßig nur im Schätzungswege ermittelt werden.

Jede Form der Schätzung ist aber systematisch lediglich als „die zweitbeste" Möglichkeit anzusehen, die nur zum Zuge kommt, wenn die Möglichkeit der Einzelermittlung nicht besteht.

Einer Schätzung der Steuerbelastung im Bußgeldverfahren geht daher stets die sichere Ermittlung der auf dem illegal erlangten Vermögen liegenden Steuerbelastung im Zuge des Besteuerungsverfahrens vor.

Ist für ein Kalenderjahr eine Veranlagung bereits durchgeführt, (stehen demzufolge die Zuordnung zu einem bestimmten Kalenderjahr, die Höhe der Einkünfte im entsprechenden Jahr, die gesetzgeberischen Gestaltungen und die Ausübung der eigenen Gestaltungsmöglichkeiten durch den Steuerpflichtigen fest), und ist diese Veranlagung bestandskräftig (§ 172 ff AO) so kann von dieser Veranlagung nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen (§§ 172 bis 177 AO) abgewichen werden. Die Höhe der Steuerbelastung kann dann mit einem an Sicherheit grenzenden Maß an Wahrscheinlichkeit ermittelt werden.

Eine weitere Möglichkeit der sicheren Ermittlung der steuerlichen Belastung liegt darin, diese der Durchführung des Besteuerungsverfahrens vorzubehalten.

Diese Zuordnung im Nachhinein geschieht durch die Bildung von Rückstellungen (Näheres siehe Büttner „Ermittlung illegaler Vermögensvorteile", 2005)

Ist die Bildung einer Rückstellung für den Täter möglich, weil
•    die illegalen Vermögensmehrungen einer der Gewinneinkunftsarten zuzuordnen
sind und
•    erfährt er innerhalb eines Zeitraumes, in der die Bilanz spätestens aufzustellen war von der Tataufdeckung so ist er zur Bildung einer Rückstellung in Höhe der voraussichtlichen Abschöpfung des illegal erlangten Vermögens verpflichtet (Büttner „Ermittlung illegaler Vermögensvorteile", 2005).

Das gleiche gilt für die Finanzbehörde, wenn sie die Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO für den entsprechenden Zeitraum im Schätzungswege ermittelt.

Die Entscheidung über die Frage des steuerlichen Abzuges von Bußgeldteilen, die auf die Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils entfallen, obliegt zwingend den Bußgeldbehörden bzw. den im Bußgeldverfahren erkennenden Gerichten. Die entsprechende Entscheidung hat für das Besteuerungsverfahren präjudizierende Bedeutung.

Im Besteuerungsverfahren besteht nämlich für die Finanzbehörden auf Grund der zwingenden gesetzlichen Vorgabe kein Entscheidungsrahmen.

Die Entscheidung im Bußgeldverfahren ist hinsichtlich der Berücksichtigung der einkommensteuerlichen Belastung nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen.

Bei der Ausübung des Ermessensspielraumes sind allerdings Vorgaben zu beachten.

Da nach allgemeinen Verfahrensgrundsätzen einer sicheren Ermittlung von Abschöpfungsteilen stets der Vorzug vor Schätzungen („zweitbester Weg") zu geben ist, besteht im Bußgeldverfahren eine faktische Verpflichtung, die Berücksichtigung der steuerlichen Belastung auf das Besteuerungsverfahren des betreffenden Jahres zu verlagern, soweit dies rechtlich und tatsächlich möglich ist.

Soweit zu Beginn der Ermittlungshandlungen oder spätestens im Zeitpunkt der Entscheidung über die Höhe des Bußgeldes nach § 17 Abs. 4 OWiG die wirtschaftlichen Vorteile aus der Tat zutreffend bereits rechtskräftig der Besteuerung unterworfen wurden und die Bußgeldbehörde bzw. das erkennende Gericht davon der Tatsache und der Höhe nach Kenntnis hat, ist dagegen das Ermessen regelmäßig zu Gunsten der Berücksichtigung der Steuer im Bußgeldverfahren zu treffen.

Dabei gehört es zu den verfahrensüblichen Ermittlungshandlungen, die Möglichkeiten der Erhebung der Besteuerungsdaten bei der Finanzbehörde auszuschöpfen.

Es ist angezeigt, dass die Bußgeldbehörde frühzeitig, evtl. sogar noch vor der Anhörung des Betroffenen nach § 55 OWiG, diesen auf die beabsichtigte Entscheidung zur steuerlichen Berücksichtigung hinweist.


Umsatzsteuer
Insgesamt gehört die Umsatzsteuer, wie die Einkommen- bzw. Ertragsteuern zu den mit den Abschöpfungsbeträgen konkurrierenden Steuern. Sind die illegalen Vermögensmehrungen mit Umsatzsteuer belastet, so sind diese bei der Ermittlung des Abschöpfungsbetrages um die entstandene Umsatzsteuer zu mindern.

Die einzig in Betracht kommende Maßnahme zum Ausgleich der Doppelbelastung ist die Berücksichtigung anfallender Umsatzsteuer bei der Ermittlung des Abschöpfungsbetrages.
Mangels anderer zur Verfügung stehender Möglichkeiten, ist diese Maßnahme auch zugleich die geeignete.

Der Vorsteueranspruch des Täters den dieser aus illegalen Tathandlungen gegenüber der Finanzbehörde realisiert hat oder realisieren kann, zählt bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen zu den im Rahmen des Verfalls abzuschöpfenden Vermögensmehrungen. (Büttner „Ermittlung illegaler Vermögensvorteile", 2005)

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